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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Muss ich mein Land freiwillig für den Bau der Leitung zur Verfügung stellen?

Freiwillig nicht. Man kann sich zunächst mit allerlei Mitteln wehren. Eigentümer können gegenüber Amprion und den beauftragten Unternehmen ein Betretungsverbot [1] für die eigenen Flächen aussprechen. Man ist auch nicht gezwungen, mit ihnen zu sprechen oder etwas zu unterschreiben.

Allerdings ist es so, dass das Freileitungs-Projekt Vorhaben 89 von der Bundesnetzagentur bei Amprion in Auftrag gegeben wurde und mit diesem Auftrag ein „überragendes öffentliches Interesse“ [2] an der Leitung verknüpft ist. Die Interessen von Einzelpersonen werden in diesem Fall als nachrangig betrachtet.

Die rechtliche Grundlage für solche Infrastrukturprojekte basiert auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) [3] . Dieses Gesetz gibt den Netzbetreibern unter bestimmten Bedingungen das Recht, notwendige Flächen für den Ausbau des Stromnetzes zu sichern, auch wenn der Eigentümer nicht freiwillig zustimmt.

Enteignung und Entschädigung
Wenn eine Einigung zwischen Ihnen und dem Projektträger nicht erzielt wird, kann im äußersten Fall eine Enteignung erfolgen [4]. Diese wird jedoch nur dann in Betracht gezogen, wenn alle anderen Verhandlungen scheitern und das Projekt als zwingend notwendig für die öffentliche Versorgung eingestuft wird. Sollte eine Enteignung erfolgen, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die den Marktwert des betroffenen Landes berücksichtigt.

[1] https://freileitung-ladbergen.de/betretungsverbot-gegen-amprion-aussprechen/#more-113 
[2] https://www.naturschutz-energiewende.de/aktuelles/zum-grundsatz-des-ueberragenden-oeffentlichen-interesses-und-der-oeffentlichen-sicherheit/ 
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/  
[4] https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__45.html und https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__45b.html 

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