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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wird es noch einen Erörterungstermin im Raumordnungsverfahren geben?

Im Raumordnungsverfahren ist ein Erörterungstermin grundsätzlich möglich, wird aber nicht immer durchgeführt. Die Bezirksregierung Münster kann entscheiden, ob ein solcher Termin notwendig ist, um bestimmte Punkte aus den Stellungnahmen zu klären oder abzuwägen. Das kann der Fall sein, wenn es viele komplexe oder strittige Themen gibt. 

1. Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 32 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin für öffentliche Stellen ansetzen, wenn dies aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erforderlich erscheint.

Gut zu wissen: 

(…) Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.(…)

2. Zweck des Erörterungstermin

  • Der Termin dient dazu, dass Bürger, Behörden und andere Beteiligte ihre Argumente und Bedenken noch einmal mündlich darlegen können.
  • Ziel ist es, offene Fragen zu klären und die Entscheidungsgrundlage für die landesplanerische Beurteilung zu verbessern.

3. Entscheidungskriterien

Die Bezirksregierung Münster prüft nach Abschluss der Stellungnahmefrist, ob die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen einen zusätzlichen Klärungsbedarf erfordern. Ist dies der Fall, kann sie einen Erörterungstermin einberufen.

4. Teilnehmerkreis

Sollte ein Erörterungstermin stattfinden, ist dieser in der Regel nur für die beteiligten öffentlichen Stellen vorgesehen und nicht öffentlich zugänglich. Dies bedeutet, dass betroffene Bürger und Bürgerinitiativen in diesem Verfahrensschritt nicht direkt teilnehmen können.

5. Information der Öffentlichkeit

Die Bezirksregierung Münster wird über die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin stattfindet, informieren. Aktuelle Informationen hierzu werden auf der offiziellen Webseite der Bezirksregierung veröffentlicht:
https://www.bezreg-muenster.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/380-kV_westerkappeln_gersteinwerk/index.html 

6. Häufigkeit in der Praxis:

Im Raumordnungsverfahren wird ein Erörterungstermin nicht so häufig angesetzt wie im Planfeststellungsverfahren. Wenn die eingereichten Stellungnahmen bereits schriftlich ausreichend klärend sind, kann auf einen Termin verzichtet werden.

7. Weitere Beteiligungsmöglichkeiten

Unabhängig von einem möglichen Erörterungstermin haben Bürger und Initiativen im anschließenden Planfeststellungsverfahren erneut die Gelegenheit, Einwendungen zu erheben und sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.

Fazit:

Es kann einen Erörterungstermin im Raumordnungsverfahren geben, jedoch ist dies nicht zwingend. Wer sicherstellen möchte, über solche Termine informiert zu sein, sollte die Veröffentlichungen der Bezirksregierung Münster im Auge behalten. Wir werden über diese Seite und die uns zur Verfügung stehenden Kanäle über einen möglichen Erörterungstermin informieren.

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